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Vergabeplattform V5.6

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Angebote ohne ava-sign

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Der Zuschlag im Konzessionsvergabeverfahren wird gem. § 31 KonzVgV i.V.m. § 152 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf der Grundlage objektiver Kriterien erteilt, die sicherstellen, dass die Angebote unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewertet werden, sodass ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil für den Konzessionsgeber ermittelt werden kann. Auf dieser Grundlage ist im zu verwendenden Angebotsschreiben Wirt-213 KonzVgV kein Eingabefeld für eine Angebotssumme enthalten und es erfolgt keine Übertragung einer Angebotssumme in die Öffnungsliste. Damit entfällt eine elektronische Angebotseinholung unter Anwendung des Bieterclients ava-sign.

Bitte beachten: Verfahren nach der Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV sind auf der Vergabeplattform des Landes Berlin ausschließlich als Vergaben ohne ava-sign durchzuführen.

Die entsprechende Kennzeichnung erfolgt beim Anlegen einer Vergabe in den Grunddaten durch Auswahl der Option „Angebote ohne ava-sign“ - Ja.

 

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