Der öffentliche Auftraggeber kann in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angeben, dass er die Abgabe mehrerer Hauptangebote nicht zulässt.
Sie können in den Grunddaten festlegen, ob mehrere Hauptangebote zugelassen sind. Die Voreinstellung ist hierbei immer Nein.