Grundsätzliche wird die Abgabeform durch die Vergabestelle festgelegt, wie das Angebot einzureichen ist. Die Abgabeform können Sie in den Ausschreibungsdetails einsehen.
Elektronisch in Textform [o. zusätzliche Anschaffungskosten]: Hierbei wird von den Vergabestellen in der Regel nach §11.4 VOB/A bzw. §53.1 VgV und §38.1 UVgO die Textform gefordert.
Elektronisch Signatur [zusätzliche Kosten]: Stellen die zu übermittelnden Daten eine erhöhte Anforderung an die Sicherheit, kann die Vergabestelle in zu begründenden Ausnahmefällen nach §11.5 VOB/A bzw. §53.3 VgV und §38.6 UVgO die Verwendung von elektronischen Signaturen vorschreiben. Hierbei kann, je nach Höhe der Schutzbedürftigkeit, eine Angebotsabgabe mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur/Siegel oder sogar eine qualifizierte elektronische Signatur/ Siegel verlangt werden.
Weiterführende Informationen wie Sie Angebote im mit ava-sign abgeben finden Sie hier.