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Clean Vehicles Directive (CVD)

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Grundlage

Die überarbeitete Richtlinie 2009/33/EG (sog. Clean Vehicles Directive, CVD) dient der Förderung der Nachfrage nach sauberen, d.h. emissionsarmen und -freien Straßenfahrzeugen im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe. Hierdurch sollen die Emissionen im Verkehrssektor gemindert und der Beitrag öffentlicher Auftraggeber zur Senkung von Luftschadstoff- und CO2-Emissionen gestärkt werden. Die Förderung einer größeren Nachfrage nach sauberen Fahrzeugen soll außerdem zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftszweige der Union auf den immer bedeutender werdenden weltweiten Märkten für emissionsarme und -freie Fahrzeuge beitragen.

Die Richtlinie setzt verbindliche Mindestziele für die Beschaffung von emissionsarmen und -freien Pkw sowie von emissionsarmen und -freien leichten und schweren Nutzfahrzeugen, insbesondere Bussen für den öffentlichen Personennahverkehr. Die neuen Anforderungen gelten seit dem 2. August 2021 und verpflichten die öffentliche Hand sowie bestimmte privatrechtlich organisierte Akteure (z.B. Post- und Paketdienste, Müllabfuhr), dafür Sorge zu tragen, dass ein Teil der künftig zu beschaffenden Fahrzeuge emissionsarm bzw. -frei sein muss.

Die Richtlinie wurde mit dem Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (Saub-FahrzeugBeschG)1 vom 9. Juni 2021 in deutsches Recht umgesetzt, dieses ist am 15. Juni 2021 in Kraft getreten. Danach müssen die Bundesverwaltung und die Länder bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Verkehrsdienstleistungen die vorgegebenen Mindestziele einhalten.

Das Gesetz gilt für folgende Aufträge (u.a. durch Ausschreibungen oder Vergabeverfahren) nach dem 2. August 2021:

für Verträge über Kauf, Leasing oder Anmietung von Straßenfahrzeugen

für öffentliche Dienstleistungsaufträge (z.B. ÖPNV-Busse)

für Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste (z.B. Paket- und Postdienste, Abholung von Siedlungsabfällen)

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einhaltung der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe zu überwachen und der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie Bericht zu erstatten. Die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber sind daher gesetzlich auf Grundlage des SaubFahrzeugBeschG verpflichtet, Daten zur Anzahl und zu den Klassen der beschafften Fahrzeuge im Rahmen der im Vergabeverfahren bereits verwendeten EU-Standardformulare zu liefern. Um den öffentlichen Beschaffern die Datenerhebung zu erleichtern, erfolgt die Datenerhebung ausschließlich über Bekanntmachungen. Die Implementierung eines gesonderten Dienstes für die Datenlieferung durch öffentliche Beschaffer ist nicht vorgesehen.

Die Datenerhebung erfolgt ausschließlich über die Auftrags- und Vergabebekanntmachungen gemäß den EU-Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bzw. die danach vorgesehenen Verfahren.

Anwendung

Für EU-Verfahren im Liefer- und Dienstleitungsbereich kann in den Grunddaten die Auswahl der zu beschaffenden Fahrzeuge getroffen werden. Die Daten werden automatisch entsprechend den Vorgaben codiert und in das TED-Formular in das Feld Zusätzliche Angaben übertragen. Die codierten Daten dürfen dort nicht gelöscht werden.

 

Das folgende Bild zeigt die Auswahl der Fahrzeuge in den Grunddaten einer EU-Vergabe:

 

clip2309

 

Hierbei gilt:

Bis zur EU weiten Einführung der eForms werden die Daten im Textfeld „Zusätzliche Angaben“ in den Auftrags- und Vergabebekanntmachungen gemäß den EU-Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 übermittelt.