Für ein dynamisches Beschaffungssystem gibt es in der Rechte- und Rollenverwaltung eigene Rechte.
Zum einen im Abschnitt 01.01 Massnahmenebene. Dort kann festgelegt werden, ob eine Person ein DBS anlegen kann.
Zum anderen im Abschnitt 01.02 Vergabeebene.
Dort kann im Punkt 01.02.06 unter dynamisches Beschaffungssystem definiert werden, ob eine Person den Bereich Zulassungen im Teilnahmewettbewerb des DBS aufrufen darf und ob eine Zulassungsinformation verschickt werden darf.