Die Rückversetzung einer Vergabe ist eine mildere Form der Aufhebung, die in Betracht kommt, wenn keine Pflicht zur Aufhebung besteht, die Rückversetzung selbst gerechtfertigt ist und keine wesentlichen Änderungen an der Vergabe vorgenommen werden. Unter welchen Voraussetzungen die Rückversetzung des Verfahrens zulässig ist und wie dies ggfs. zu begründen ist, klären Sie bitte hausintern. Hier kann der RIB-Support nicht weiterhelfen.
Mit der Rückversetzung erfolgt die Wiederholung bereits durchgeführter Verfahrensschritte des Vergabeverfahrens. Auf der Vergabeplattform sind zwei Möglichkeiten der Rückversetzung vorhanden:
Mit einer Rückversetzung vor Öffnung erfolgt eine Rückversetzung des Verfahrens in den Stand vor der Angebotsabgabe.
Mit einer Rückversetzung nach Öffnung erfolgt eine Rückversetzung des Verfahrens in den Stand vor der Auswertung, also direkt nach der Öffnung.