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Vergabeplattform V5.5

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Rechte für das DBS

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Für ein dynamisches Beschaffungssystem gibt es in der Rechte- und Rollenverwaltung eigene Rechte.

Zum einen im Abschnitt 01.01 Massnahmenebene. Dort kann festgelegt werden, ob eine Person ein DBS anlegen kann.

 

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Zum anderen im Abschnitt 01.02 Vergabeebene.

 

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Dort kann im Punkt 01.02.06 unter dynamisches Beschaffungssystem definiert werden, ob eine Person den Bereich Zulassungen im Teilnahmewettbewerb des DBS aufrufen darf und ob eine Zulassungsinformation verschickt werden darf.