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Information nach § 20 Abs. 4 VOB/A 2019

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Ab einem Schätzwert von 25.000 Euro netto ist eine Bekanntmachung ebenfalls für Beschränkte Ausschreibungen als Information nach § 20 Abs. 4 VOB/A 2019 erforderlich.

Hier wird anhand des Schätzwertes beim Anlegen einer Beschränkten Ausschreibung geprüft, ob der in der VOB festgelegte Wert von 25.000 Euro überschritten wird.

Der Schätzwert kann direkt beim Anlegen der Vergabe oder in den Grunddaten auf dem Register Allgemein erfasst werden.

 

Ist dies der Fall wird auch für eine Beschränkte Ausschreibung nach VOB

ein Register Bekanntmachung angelegt,

die Termine um den Zeitraum der Bekanntmachung erweitert,

sowie ein Freigabeprozess für die Bekanntmachung angelegt.

Den Bietern wird auf der Außenseite der Vergabeplattform die Information nach § 20 Abs. 4 VOB/A 2019 angezeigt. Dies ist eine reine Information, es ist keine Bewerbung möglich.

Die Erstellung und Freigabe dieser Bekanntmachung erfolgt wie in diesem Kapitel beschrieben.

Sollten Sie den §20.4 VOB/A nicht anwenden dürfen, dann lesen Sie bitte den Abschnitt Keine Anwendung §20.4 VOB/A.

 

page_errorDie Veröffentlichung der Information nach § 20 Abs. 4 VOB/A 2019 erfolgt auch bei Überschreitung des in der VOB festgelegten Wertes nicht automatisch. Der Prozess der Bekanntmachung und deren Freigabe ist auch in diesem Fall nach § 20 Abs. 4 VOB/A 2019 von der Freigabe der Vergabeunterlagen und Firmenliste getrennt. Wenn Sie keine Bekanntmachung nach § 20 Abs. 4 VOB/A 2019 benötigen, so lassen Sie die Zuordnung und Freigabe der Bekanntmachung entfallen. Diese wird dann auch nicht auf den Außenseiten der Plattform veröffentlicht.